Terms & Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen BCM Solutions GmbH

Stand: Mai 2023

I. Geltungsbereich
  1. Alle Leistungen der BCM Solutions GmbH, Tübingerstr. 26, 70178 (nachfolgend „BCM“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die BCM mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend: „Auftraggeber“) über die von der BCM angebotenen Leistungen (sog. „Projektverträge“) schließt. Diese gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die BCM ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die BCM auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
  1. Alle Angebote der BCM sind Aufforderungen zur Vertragsanbahnung seitens des Auftraggebers, also freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die BCM innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Angebotsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind der BCM bei Nichtzustandekommen des Auftrags auf Verlangen zurückzugeben und ggf. gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen BCM und Auftraggeber sind das Angebot und die Beauftragung, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Regelungen in dem Angebot und der Beauftragung gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Mündliche Zusagen der BCM vor Abschluss des Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter der BCM nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
  4. Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen und/oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck nicht beeinträchtigen.
III. Vergütung
  1. Die Preise in Angeboten (Ziffer II Abs. 1 dieser Bedingungen) sind freibleibend und verstehen sich als Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer.
  2. Wenn im Projektvertrag nicht anderes geregelt ist, erhält die BCM vom Auftraggeber eine aufwandsbasierte Vergütung, die nach geleisteten Stunden zum üblicherweise von der BCM angebotenen Stundensatz abgerechnet wird. Der Vergütungsanspruch der BCMs entsteht mit Abschluss eines Monats für die innerhalb eines Monats erbrachten Leistungen. Mit der Vergütung ist die Einräumung von Rechten wie in den besonderen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt und Aufwendungen zur Leistungserbringung abgegolten, soweit nicht anders im Projektvertrag geregelt ist.
IV. Zahlungsbedingungen
  1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftraggeber. Zahlung per Wechsel oder Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelnen gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  2. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Die BCM ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder zu erbringen, wenn der BCM nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der BCM durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber hat die, von der BCM geschuldete Leistung, in jeder Phase durch aktive Mitwirkungshandlungen angemessen zu unterstützen und den im Projektvertrag definierten Rollen, Gremien und Verantwortlichkeiten nachzukommen.
  2. Der Auftraggeber wird der BCM die zur ordnungsgemäßen Erbringung der geschuldeten Leistung notwendigen Informationen und Daten aus der Sphäre des Auftraggebers rechtzeitig zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, Mitarbeitern der BCM zu seinen Geschäftszeiten angemessen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber die notwendigen Arbeitsmaterialien, insbesondere Arbeitsplätze und Computer, in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen, soweit dies nach dem Projektvertrag oder der Art des Projekts vorgesehen oder zweckmäßig ist.
  3. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die BCM aus diesem Grunde ihre Beratungsleistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
VI. Haftung

Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach den nachfolgenden Bestimmungen. Die BCM haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die die BCM arglistig verschwiegen hat, im Rahmen einer etwaigen Garantiezusage oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Leistungstermin vereinbart war und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), haftet die BCM auch bei leicht fahrlässiger Verletzung, dann aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB.

VII. Laufzeit des Vertrags

Soweit im Projektvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, kann der Projektvertrag auch bei einer festgelegten Laufzeit von dem Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich gekündigt werden (Sonderkündigungsrecht). Für agile Programmierleistungen gelten die besonderen Regelungen. Bereits erbrachte Leistungen sind aufwandsbasiert abgerechnet oder werden zum Beendigungszeitpunkt aufwandsbasiert abgerechnet. Bei Pauschalpreisen erfolgt die Abrechnung für die bereits geleistete Arbeit anhand des Wertes der geleisteten Arbeit im Verhältnis zur Gesamtvergütung. Hinsichtlich nach dem Projektvertrag zu erbringender und zum Beendigungszeitpunkt noch nicht erbrachter Leistungen erfolgt die Abrechnung entsprechend den Abrechnungsregeln des § 648 BGB nach dem Vertragspreis unter Anrechnung ersparter Aufwendungen oder dessen was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wird oder zu erwerben böswillig unterlassen wird. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
  1. Der Sitz der BCM ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.
  2. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der BCM und dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Gerichtsstand nach Wahl der BCM Stuttgart oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen die BCM ist in diesen Fällen jedoch Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben in dieser Regelung unberührt.
  3. Die Beziehungen zwischen BCM und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
  4. Sollten einzelne Regelungen des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder nicht durchführbar sein bzw. Regelungslücken enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

B) Besondere Regelungen für agile

l. Programmierungsleistungen I. Geltungsbereich

Soweit die Leistung der BCM agile Programmierleistungen enthält, geltend ergänzend zu den allgemeinen Regelungen die nachfolgenden Regelungen.

II. Leistungsgegenstand bei agiler Programmierung
  1. Bei agilen Programmierungsleistungen wird eine zunächst als Vision (bzw. Anwendung) lediglich grob beschriebenen Software während der Vertragsdurchführung im Rahmen eines agilen Entwicklungsmodells fortlaufend präzisiert („Vertragssoftware“). Softwarebestanteile werden so programmiert und dokumentiert, dass der Auftraggeber Softwarebestandteile durch fachkundige Dritte als Grundlage für eine Fortsetzung der Programmierung nutzen kann. Die BCM erbringt die Programmierung von präzisierten Softwarebestandteilen, bis die Softwarebestandteile insgesamt die Vision erfüllen.
  2. Die Leistung umfasst dabei auch die Erstellung einer Dokumentation des Quellcodes durch BCM, die Übergabe der Programmierungsergebnisse an den Auftraggeber, sowie die Einräumung ausschließlicher, inhaltlich unbeschränkter Rechte am Programmierergebnis zur Verwendung für eigene Geschäftszwecke des Auftraggebers nebst Einräumung nicht-ausschließlicher, inhaltlich beschränkter Rechte an ggf. von der BCM zur Programmierung der Vertragssoftware selbst erstellter Grundlagensoftware. 
  3. Die Umsetzung und Präzisierung der als Vision bei Vertragsschluss beschriebenen Software erfolgt nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Darüber Hinausgehende Anforderungen an die Umsetzung der Vision und präzisierter Softwarebestanteile bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von BCM in Textform.
  4. Der Auftraggeber kann verlangen, dass BCM seine Programmierleistung allein oder zusammen mit Beschäftigten des Auftraggebers oder von ihm benannter Dritter erbringt. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Beschäftigte oder sonstige von ihm zur gemeinsamen Programmierung benannte Dritte über ausreichendes Know-how für eine Programmierung zusammen mit der BCM verfügen.
  5. In dem Angebot oder Vertrag nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen zählen nicht zum Vertragsgegenstand. Insbesondere ist die BCM ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag nicht zur Installation, Einrichtung, Pflege oder Weiterentwicklung der Vertragssoftware verpflichtet.
III. Leistungserbringung von agilen Programmierleistungen
  1. Die BCM wird die Programmierleistung nach Maßgabe der in Sprintplanings vereinbarten Teil-Programmieraufträge für präzisierte Softwarebestandteile der Vision in eigener Verantwortung programmieren und den entstehenden Quellcode gemeinsam mit einer Dokumentation des Quellcodes in deutscher Sprache an den Auftraggeber überlassen.
  2. Die Dokumentation des Quellcodes soll einen fachkundigen Dritten in die Lage versetzen, eine Programmierung fortzuführen. Die Dokumentation ist nicht bereits mit Abschluss eines Sprints oder eines präzisierten Softwarebestandteils geschuldet, sondern erst mit Beendigung der gesamten Programmierleistung. Wenn die gesamte Programmierleistung nicht mit der Erreichung der Vision endet (bspw. bei Projektabbruch und/oder Kündigung), umfasst die Dokumentation lediglich die bis zur Beendigung der Programmierung vom BCM (mit-)erstellten Arbeitsergebnisse.
  3. Die geschuldete Leistung wird individuell für den Auftraggeber erstellt. Die Einbindung von Open Source Softwarekomponenten (z.B. Frameworks) in die geschuldete Leistung ist dem BCM ausdrücklich erlaubt. Die Einbindung von Dritthersteller Softwarekomponenten erfordert die Zustimmung des Auftraggebers, die nicht unbillig verweigert werden darf.
  4. Die BCM darf sich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zur Vertragserfüllung der Unterstützung Dritter bedienen („Subunternehmer“).
IV. Vorbereitung und Durchführung von Sprints, Project Backlog
  1. Die Programmierleistungen zur Erreichung der Vision werden im Rahmen iterativer Fortschrittsphasen von jeweils in der Regel zwei Wochen (Mo. bis Fr.) analysiert, geplant und präzisiert und es wird die Programmierung von für die Erfüllung der Vision erforderlicher Softwarebestandteile bestimmt („Sprints“). Sprints dienen der Begleitung der Programmierleistung und bestimmen keine Frist zur Leistungserbringung. 
  2. Anforderungen an die Vertragssoftware (auch „Features“), einschließlich der umzusetzenden Softwarebestandteile werden im Project-Backlog festgehalten. Die Priorisierung von Softwarebestanteilen, Kriterien zur Bewertung als fertiggestellt („Akzeptanzkriterien“) und eine Schätzung des erforderlichen Aufwands zur Fertigstellung ergeben sich aus den gemeinsamen Sprintplanings mit dem Auftraggeber. Für die Realisierung von Softwarebestandteilen können ein oder mehrere Sprints erforderlich sein. Die Realisierung von Softwarebestandteilen innerhalb eines Sprints ist nicht geschuldet. Ohne Realisierung innerhalb eines Sprints wird die Realisierung in den folgenden Sprints fortgesetzt.
  3. Der Auftraggeber kann jederzeit weitere Features in das Project Backlog aufnehmenn, und/oder im Project Backlog vorhandene Features inhaltlich verändern, reduzieren oder erweitern, entfernen oder durch neue Features ersetzen (je ein „Änderungsverlangen“). Die BCM kann dem Auftraggeber Änderungen des Project Backlogs jederzeit auch selbst vorschlagen. Zu einer grundlegenden Änderung der Vision ist die schriftliche Zustimmung der BCM erforderlich. Eine grundlegende Änderung ist insbesondere der Wunsch nach der Umsetzung der gesamten Anwendung in einer anderen Programmiersprache, mit einem anderen Framework oder die Beauftragung mit einer grundlegend anderen Anwendung. 
  4. Die BCM wird Änderungsverlangen des Auftraggebers unverzüglich prüfen und dem Auftraggeber Auswirkungen auf die Programmierung und Erbringung der geschuldeten Leistung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht mitteilen. Erhöht die Aufnahme eines neuen Features oder die Änderung eines vorhandenen Features den voraussichtlichen Gesamtaufwand zur Programmierung der gesamten Anwendung, teilt die BCM gegebenenfalls den zur Umsetzung zusätzlich erforderlichen geschätzten Mehraufwand mit.
  5. Das Project Backlog wird unter Berücksichtigung der einvernehmlichen Präzisierungen und vom Auftraggeber vorgegebener Änderungsverlangen fortlaufend von der BCM aktualisiert, mindestens jedoch zum Ende eines jedes Sprints.
V. Fertigstellung von Softwarebestandteilen und der Vertragssoftware
  1. Die BCM teilt dem Auftraggeber nach Abschluss eines Sprints im Rahmen eines Reviews mit, ob ein Softwarebestandteil oder die Vertragssoftware insgesamt im Rahmen (jeweils und zusammen „Arbeitsergebnisse“) eines Sprints fertig gestellt worden ist und übergibt dem Auftraggeber den fertiggestellten Quellcode.
  2. Im Rahmen des Reviews werden die Arbeitsergebnisse eines Sprints vom Auftraggeber geprüft und verifiziert, ob Arbeitsergebnisse den im Sprintplaning oder im Projektvertrag festgelegten Akzeptanzkriterien entsprechen. Auf Aufforderung wird die BCM dem Auftraggeber ein Ergebnisprotokoll dieser Prüfung vorlegen. Im Fall der Verifizierung der Fertigstellung bestätigt der Auftraggeber BCM die Fertigstellung eines Arbeitsergebnisses. Sollte die Funktionalität noch nicht den im Project Backlog vorgesehenen Anforderungen entsprechen, insbesondere wenn dem Auftraggeber bei der Funktionsprüfung Bugs bekanntwerden oder unzureichender Funktionen festgestellt werden, wird die Fertigstellung des Features in dem folgenden Sprint fortgesetzt oder das Feature gleichwohl als fertiggestellt vom Auftraggeber bestätigen.
  3. Bestätigt der Auftraggeber die Fertigstellung der gesamten Vertragssoftware, ist die BCM spätestens zur Erstellung der Dokumentation des Quellcodes verpflichtet. 
  4. Mit der aufwandsbezogenen Vergütung der BCM sind neben den Programmierleistungen auch eingeräumte bzw. gewährte Nutzungsrechte und eine geschuldete Dokumentation vollständig abgegolten.
VI. Rechte an Programmierungsergebnissen
  1. Soweit im Projektvertrag nicht anders geregelt, erhält der Auftraggeber mit Bestätigung der Fertigstellung eines Arbeitsergebnisses unwiderruflich das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, weltweite, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht, das Arbeitsergebnis für eigene Geschäftszwecke des Auftraggebers ohne quantitative Beschränkung (z.B. hinsichtlich Nutzerzahl) zu verwenden nebst Einräumung nicht-ausschließlicher, inhaltlich beschränkter Rechte an ggf. von der BCM zur Programmierung des Arbeitsergebnisses selbst erstellter Grundlagensoftware. Für solche Grundlagensoftware behält sich die BCM ausdrücklich das Recht vor, diese auch in anderen Projekten mit anderen Kunden kommerziell zu nutzen.
  2. Das ausschließliche Recht des Auftraggebers gemäß Ziffer VI (1) bezieht sich auf den Quellcode der geschuldeten Leistung sowie die Dokumentation des Quellcodes, einschließlich aller Features. Der Auftraggeber kann seine Rechte an der geschuldeten Leistung durch Dritte für sich wahrnehmen lassen (z.B. HostingDienstleister). 
  3. Soweit die BCM auf Weisung oder mit Einverständnis des Auftraggebers die Programmierleistung mit Beschäftigten des Auftraggebers oder sonstiger vom Auftraggeber benannter Dritter erbracht hat und BCM deshalb nur ein Mitrecht oder Teilrecht zusteht, räumt die BCM die in VI (1)-(2) genannten Rechte nur an seinem Rechteanteil ein. Dass die Beschäftigten des Auftraggebers oder von ihm für die Programmierung mit eingesetzte Dritte ihrerseits zur Nutzung erforderliche Rechte an den Auftraggeber einräumen, ist von der BCM in solchen Fällen nicht geschuldet, sondern vom Auftraggeber selbst sicherzustellen.
  4. Soweit Bestandteile der geschuldeten Leistung körperliche, bewegliche Gegenstände (z.B. Datenträger) sind (§ 90 BGB), geht das Eigentum (allein) an diesen beweglichen Gegenständen mit Übergabe der geschuldeten Leistung auf den Auftraggeber über. 
  5. Die BCM sichert zu, über die zur Rechteübertragung erforderlichen Rechte an der Programmierung sowie den Zwischen- und Entwurfsstadien zu verfügen und die zur Durchführung erforderlichen Zustimmungen durch seine Mitarbeiter und sonst an der Entwicklung beteiligten Personen wirksam eingeholt zu haben. Dies gilt nicht in Bezug auf Rechte, die möglicherweise bei Beschäftigten des Auftraggebers oder bei vom Auftraggeber eingesetzten Dritten zur vom Auftraggeber gewünschten oder (auch stillschweigend) zugelassenen gemeinsamen Programmierung entstanden sind. 
  6. Soweit die geschuldete Leistung Open Source Softwarekomponenten, Frameworks oder andere Drittsoftware enthält, gelten hierfür ausschließlich die jeweils maßgeblichen Lizenzbedingungen der Hersteller. Die BCM schuldet insoweit ausdrücklich keine Übertragung einer Lizenz. Die erforderliche Lizenzierung erfolgt durch den Auftraggeber selbst und in eigenem Ermessen.
VII. Laufzeit des Vertrags

Agile Programmierleistungen können jederzeit (ohne Frist) gekündigt werden, auch wenn im Projektvertrag eine Laufzeit geregelt ist. Bereits erbrachte Leistungen sind aufwandsbasiert abgerechnet oder werden zum Beendigungszeitpunkt aufwandsbasiert abgerechnet, bei Pauschalpreisen erfolgt die Abrechnung für die bereits geleistete Arbeit anhand des Wertes der geleisteten Arbeit im Verhältnis zur Gesamtvergütung. Hinsichtlich nach dem Projektvertrag zu erbringender und zum Beendigungszeitpunkt noch nicht erbrachter Leistungen erfolgt die Abrechnung entsprechend den Abrechnungsregeln des § 648 BGB nach dem Vertragspreis unter Anrechnung ersparter Aufwendungen oder dessen was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wird oder zu erwerben böswillig unterlassen wird. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten.

C) Besondere Regelungen für Beratungsleistungen

I. Geltungsbereich
  1. Soweit die Leistung der BCM Leistungen beinhaltet, bei denen die BCM den Auftraggeber nach seinen Anweisungen und/oder in Abstimmung mit ihm berät oder unterstützt („Beratungsleistung“), gelten ergänzend zu den allgemeinen Regelungen die nachfolgenden Regelungen.
  2. Bei Programmierleistungen der BCM, die keine eigenständige Programmierleistung enthalten, sondern sich in der Mitprogrammierung unter Federführung und/oder Anweisung des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter erschöpfen, finden unter Ausschluss der besonderen Regelungen für agile Programmierleistungen ergänzend zu den allgemeinen Regelungen die nachfolgenden Regelungen für Beratungsleistungen Anwendung.
II. Leistungserbringung der Beratungsleistung
  1. Die BCM erbringt nach den Anweisungen des Auftraggebers sowie in Abstimmung mit diesem die beratenden und unterstützenden Leistungen in dem im Projektvertrag festgelegten Umfang. Gegenstand solcher Beratungen können insbesondere die Bereitstellung von fachbezogenem Know-how, die Projektplanung und Projektvorbereitung, die Ausschreibung eines Projekts, die Durchführung einer Due Diligence, Vertragsverhandlungen für den Auftraggeber, Unterstützung bei der Erstellung von Bedarfs- und Durchführbarkeitsanalysen, Unterstützung bei der Erstellung von Lastenheften, Unterstützung bei Abnahmen o.ä. sein.
  2. Soweit nicht ausdrücklich im Projektvertrag oder sonst in Textform erklärt, ist die BCM grundsätzlich nicht berechtigt oder verpflichtet, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben.
  3. Die BCM ist in der Wahl des Leistungsortes grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist die BCM dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
  4. Die BCM ist in der Einteilung der Arbeitszeit frei. Die BCM hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Projektleiter des Auftraggebers abzustimmen.
  5. Die BCM darf sich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zur Vertragserfüllung der Unterstützung Dritter bedienen („Subunternehmer“).
III. Rechte an Beratungsergebnissen
  1. Beratungsergebnisse sind sämtliche durch die Tätigkeit der BCM im Rahmen von Beratungsleistungen geschaffene Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen, Entwürfe und Beiträge an Programmierleistungen nach Ziffer C.I.(2). 
  2. Soweit im Projektvertrag nicht anders geregelt räumt die BCM dem Auftraggeber an den Beratungsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung an das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, weltweite, ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein.